Der Kunde darf die Entgegennahme von Waren wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
Für Sachmängel haften wir nach den folgenden Maßgaben:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei der der Übernahme einer Garantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Kunde hat uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen (Mängelrüge); andernfalls ist die Geltendmachung des Sachmängelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßem Transport, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt § 10 (Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 8 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse (höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
1. Bei Schäden haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verhalten, Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, auch durch unsere Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Schäden haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2. Soweit dem Kunden nach diesem § 10 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit dem Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß § 8 Nr. 2. In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch uns oder einen Erfüllungsgehilfen, Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos durch uns oder durch einen Erfüllungsgehilfen sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten abweichend von Satz 1 die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
1. Kommt der Kunde schuldhaft in Annahmeverzug sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstanden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen für die Einlagerung der Ware, ersetzt zu verlangen.
2. In diesem Fall sind wir berechtigt, dem Kunden einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 50,00 EUR pro Tag zu berechnen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
Wir nehmen Lieferungen unter folgenden Bedingungen nach vorheriger Genehmigung durch uns zurück:
1. Alle Teile sind in Originalverpackung zurückzusenden, müssen neu sein, dem aktuellsten Produktstand entsprechen und sich im “Kaufzustand” befinden.
2. Rücksendungen müssen frachtfrei sein. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Verpackung der zurückgegebenen Teile verantwortlich. Werden zurückgegebene Teile aufgrund unsachgemäßer Verpackung beschädigt, ist eine Rücknahme nicht möglich.
3. Die zurückgesandten Teile dürfen ausschließlich von uns stammen. Kartons, in denen die Fabrikate gemischt sind, werden von uns nicht sortiert, sondern gehen unbearbeitet sofort zulasten des Kunden an ihn zurück.
4. Alle Artikel, die nicht in unserem aktuellen Lieferprogramm aufgeführt sind, können weder zurückgenommen noch umgetauscht werden.
5. Erstattungen oder Gutschriften erfolgen unter Abzug des Bearbeitungsaufwand. Dieser beträgt 15 % des zurückzunehmenden Warenwertes, jedoch mindestens 150,00 Euro. Zusätzlich werden die evtl. von uns getragenen Frachtkosten der Gesamtlieferung an der Gutschrift in Abzug gebracht.
6. Die Erteilung einer Rücksendegenehmigung liegt in unserem Ermessen.
Sofern bei Lieferungen in Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittländer) Zollgebühren bzw. Steuern anfallen können, gehen diese zu Lasten des Käufers. Wir haben keinen Einfluss auf diese Gebühren und können die Höhe auch nicht vorhersagen, da die Zollbestimmungen von Land zu Land beträchtlich variieren. Wir empfehlen dem Käufer bei einer Lieferung in ein Drittland, mögliche Zollgebühren bzw. lokale Steuern bei dem für das Drittland zuständigen Zollamt zu erfragen.
Die allgemeine Pflichten des Anbieters im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 BGB werden gemäß § 312i Absatz 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
1. Alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, unser Sitz, der sich in 35708 Haiger befindet. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Zwischen Franz Hof GmbH und dem Warenempfänger gilt im Grundsatz der Palettentausch als vereinbart. Es werden nur ”EPAL im Oval” sowie "EUR im Oval” markierte Europaletten gleicher Art und Güte getauscht. Schrottreife oder Einwegpaletten sind auszusortieren. Verletzt eine der Vertragsparteien die Pflicht zum Palettentausch, so gelten die fehlenden bzw. qualitativ unzureichenden Paletten als gekauft. Als Kaufpreis werden die von unserem Leergutlieferanten aktuellen Tagespreis veranschlagt.
1. Die Parteien (Versender und Empfänger) vereinbaren den Palettentausch. Der Spediteur/Frachtführer ist keine Vertragspartei. Er handelt allein und ausschließlich auf Weisung des Versenders als Erfüllungsgehilfe und auf dessen Risiko.
2. Paletten, Gitterboxen und Aufsatzrahmen sind zwischen Empfänger und Versender Zug-um-Zug zu tauschen.
3. Als Liefer- und erstattungsfähig gelten Europaletten der Klasse B, Gitterboxen der Klasse A und B und Aufsatzrahmen gemäß der Qualitätsklassifizierung EPAL/ GS 1 Germany, Stand 2015.
1. Gemäß der Qualitätsklassifizierung EPAL/ G31 Germany, Stand 2015 dürfen nur Paletten/Gitterboxen/Aufsatzrahmen der gleichen oder der besseren Qualität gegeneinander getauscht werden. Die Parteien vereinbaren:
° Versender liefert Klasse B, Empfänger erstattet Klasse B oder höher
° Versender liefert Klasse A, Empfänger erstattet Klasse A oder höher
° Versender liefert Klasse NEU, Empfänger erstattet Klasse NEU
2. Wird der Qualitätsstandard beim Palettentausch gem. § 2 Abs. 1 durch den Empfänger
nicht eingehalten, gilt die gelieferte Palette als gekauft.
3. Liefert der Versender minderwertige (Klasse C oder defekte) Paletten, so wird der
Empfänger von der Tauschverpflichtung befreit.
1. Bei Nichttausch durch den Empfänger und/oder Qualitätsunterschreitung gem. § 2 Abs. 2 gelten die gelieferten Paletten als gekauft und werden dem Empfänger in Rechnung gestellt.
2. Es werden die von unserem Leergutlieferanten gegenwärtig ermittelten Tagespreise
veranschlagt. Im Einzelnen gilt hierbei:
1. Der Kaufpreisgläubiger ist berechtigt, die aus dem Nichttausch (§ 3) und/oder der Qualitätsunterschreitung beim Palettentausch (§ 2 Abs.2) entstandenen Kaufpreisschulden dem Kaufpreisschuldner jeweils zum 15. des Folgemonats in Rechnung zu stellen.
2. Dabei hat der Kaufpreisgläubiger die ermittelte Anzahl der nichtgetauschten und/oder minderwertigen Ladungsträger durch eine Aufstellung sowie die Kaufpreishöhe pro Palette, Gitterbox oder Europalette gemäß § 3 Abs. 2 nachzuweisen.
1. Der Spediteur/Frachtführer ist Erfüllungsgehilfe des Versenders (§ 1 Abs.1)
2. Er quittiert den Palettentausch im Auftrag des Versenders.
3. Quittiert werden die Anzahl und die Qualität der durch den Versender übergebenen Paletten bei Beladung, ferner die Anzahl und die Qualität der bei Entladung im Tausch erhaltenen Paletten.
4. Die Quittung wird gemäß des in Anlage 1 mitgelieferten Palettenscheins erstellt. Die Rechnungslegung erfolgt unter Zugrundelegung der Palettenscheine aus dem Kalendermonat.
5. Der Spediteur/Frachtführer ist verpflichtet die vom Empfänger erstatteten Paletten sowie die ordnungsgemäß ausgefüllte Quittung (§ 5 Abs. 2 - 4) an den Versender zu übergeben.
Stand der AGB: 01.02.2023