Geschäftsbedingungen Ladehilfsmittel

 

Geschäftsbedingungen Ladehilfsmittel

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Präambel

Zwischen der Franz Hof GmbH und dem Warenempfänger gilt im Grundsatz der Palettentausch als vereinbart. Es werden nur ”EPAL im Oval” sowie "EUR im Oval” markierte Europaletten gleicher Art und Güte getauscht. Schrottreife oder Einwegpaletten sind auszusortieren. Verletzt eine der Vertragsparteien die Pflicht zum Palettentausch, so gelten die fehlenden bzw. qualitativ unzureichenden Paletten als gekauft. Als Kaufpreis werden die von unserem Leergutlieferanten aktuellen Tagespreis veranschlagt.

§1 Palettentausch

Die Parteien (Versender und Empfänger) vereinbaren den Palettentausch. Der Spediteur/Frachtführer ist keine Vertragspartei. Er handelt allein und ausschließlich auf Weisung des Versenders als Erfüllungsgehilfe und auf dessen Risiko.

Paletten, Gitterboxen und Aufsatzrahmen sind zwischen Empfänger und Versender Zug-um-Zug zu tauschen.

Als liefer- und erstattungsfähig gelten Europaletten der Klasse B, Gitterboxen der Klasse A und B und Aufsatzrahmen gemäß der Qualitätsklassifizierung EPAL/ GS 1 Germany, Stand 2015.


§2 Qualitätstausch

Gemäß der Qualitätsklassifizierung EPAL/ G31 Germany, Stand 2015 dürfen nur Paletten/Gitterboxen/Aufsatzrahmen der gleichen oder der besseren Qualität gegeneinander getauscht werden. Die Parteien vereinbaren: - Versender liefert Klasse B, Empfänger erstattet Klasse B oder höher - Versender liefert Klasse A, Empfänger erstattet Klasse A oder höher - Versender liefert Klasse NEU, Empfänger erstattet Klasse NEU

Wird der Qualitätsstandard beim Palettentausch gem. § 2 Abs. 1 durch den Empfänger nicht eingehalten, gilt die gelieferte Palette als gekauft.

Liefert der Versender minderwertige (Klasse C oder defekte) Paletten, so wird der Empfänger von der Tauschverpflichtung befreit.

§3 Folgen des Nichttausches oder Einhaltung der Tauschfrist

Bei Nichttausch durch den Empfänger und/oder Qualitätsunterschreitung gem. § 2 Abs. 2 gelten die gelieferten Paletten als gekauft und werden dem Empfänger in Rechnung gestellt.

Es werden die von unserem Leergutlieferanten gegenwärtig ermittelten Tagespreise veranschlagt. lm Einzelnen gilt hierbei:

§4 Verrechnung der gekauften Paletten

Der Kaufpreisgläubiger ist berechtigt, die aus dem Nichttausch (§ 3) und/oder der Qualitätsunterschreitung beim Palettentausch (§ 2 Abs.2) entstandenen Kaufpreisschulden dem Kaufpreisschuldner jeweils zum 15. des Folgemonats in Rechnung zu stellen.

Dabei hat der Kaufpreisgläubiger die ermittelte Anzahl der nicht getauschten und/oder minderwertigen Ladungsträger durch eine Aufstellung sowie die Kaufpreishöhe pro Palette, Gitterbox oder Europalette gemäß § 3 Abs. 2 nachzuweisen.

§5 Pflichten des Spediteurs

Der Spediteur/Frachtführer ist Erfüllungsgehilfe des Versenders (§ 1 Abs.1)

Er quittiert den Palettentausch im Auftrag des Versenders.

Quittiert werden die Anzahl und die Qualität der durch den Versender übergebenen Paletten bei Beladung, ferner die Anzahl und die Qualität der bei Entladung im Tausch erhaltenen Paletten.

Die Quittung wird gemäß dem in Anlage 1 mitgelieferten Paletten Scheins erstellt. Die Rechnungslegung erfolgt unter Zugrundelegung der Paletten Scheine aus dem Kalendermonat.

Der Spediteur/Frachtführer ist verpflichtet, die vom Empfänger erstatteten Paletten sowie die ordnungsgemäß ausgefüllte Quittung (§ 5 Abs. 2 - 4) an den Versender zu übergeben.

Stand: 01.01.2023